Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie nicht größer als 100 Wh unterliegen nicht den weiteren Vorschriften für gefährliche Güter, wenn sie nach Sondervorschrift 188 (Straße) oder nach der entsprechenden Verpackungsvorschrift, Teil II (Luft) befördert werden.
Allgemein ist bei Sendungen von Lithium-Ionen-Batterien mindestens Folgendes zu beachten:
Für Testzwecke (z.B. Entwicklungsmuster) können bis zu 100 Akkupacks ohne UN-Transporttest als Gefahrgut transportiert werden.